Die Kleinunternehmerregelung ist eine umsatzsteuerliche Vereinfachung für Unternehmer mit geringen Jahresumsätzen. Sie ermöglicht es, auf die Erhebung und Ausweisung der Umsatzsteuer zu verzichten – verbunden mit vereinfachter Buchführung und geringeren Erklärungspflichten. Gerade Gründer, Selbstständige und Kleingewerbetreibende greifen häufig auf diese Regelung zurück, um sich in der Startphase steuerlich zu entlasten.
Gooßen, Heuermann und Partner berät umfassend zur Anwendung, zu den Vor- und Nachteilen sowie zu möglichen Alternativen. Ziel ist es, eine Entscheidung zu treffen, die zur betrieblichen Realität und den wirtschaftlichen Zielen passt. Denn nicht immer ist die Kleinunternehmerregelung die optimale Lösung – insbesondere dann, wenn geplante Investitionen oder Kundenstrukturen eine andere Behandlung erfordern.
Gesetzliche Grundlagen und Voraussetzungen
Die Kleinunternehmerregelung ist in § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt. Sie betrifft Unternehmer, deren Umsatz bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Wird die Regelung angewandt, erhebt der Unternehmer keine Umsatzsteuer – und darf im Gegenzug keine Vorsteuer geltend machen.
Die Voraussetzungen im Überblick:
- Der Umsatz im Vorjahr lag unter 22.000 €
- Der Umsatz im laufenden Jahr wird voraussichtlich 50.000 € nicht überschreiten
- Der Unternehmer ist zur Ausübung der Tätigkeit berechtigt (keine rein steuerfreie Tätigkeit)
- Es liegt kein Verzicht auf die Anwendung der Regelung vor
Diese Grenzen gelten für den sogenannten Gesamtumsatz – also inklusive aller steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen, jedoch ohne Umsatzsteuer. Auch bestimmte steuerfreie Umsätze werden berücksichtigt.
Steuerberater Gooßen prüft im Detail, ob die Grenzen eingehalten wurden und ob die Voraussetzungen auch bei besonderen Konstellationen – z. B. bei Geschäftsaufgabe oder -ausweitung – erfüllt sind.
Auswirkungen auf Rechnungsstellung und Vorsteuer
Ein wesentlicher Aspekt der Kleinunternehmerregelung betrifft die Rechnungsstellung. Unternehmer, die diese Regelung anwenden, dürfen keine Umsatzsteuer ausweisen. Stattdessen müssen sie auf der Rechnung einen Hinweis auf die Steuerbefreiung geben – z. B. durch die Formulierung: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
Im Gegenzug entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Das bedeutet, dass Umsatzsteuer, die bei betrieblichen Einkäufen oder Investitionen gezahlt wird, nicht erstattet wird. Der Kleinunternehmer trägt sie wirtschaftlich selbst.
Diese Regelung ist besonders für Betriebe mit geringen Investitionen und vorwiegend privaten Kunden sinnvoll – etwa Einzelunternehmer im Dienstleistungsbereich oder Freiberufler mit geringem Wareneinsatz.
Rigo Gooßen aus Stade unterstützt Mandanten bei der korrekten Anwendung – insbesondere bei der Erstellung gesetzeskonformer Rechnungen, bei der Prüfung der Umsatzgrenzen und bei der Klärung von Einzelfällen.
Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung
Die Entscheidung für oder gegen die Anwendung der Regelung sollte gut überlegt sein. Zwar bietet sie Erleichterungen im Verwaltungsaufwand, bringt aber auch Einschränkungen bei der steuerlichen Planung mit sich.
Vorteile:
- Keine Umsatzsteuerpflicht → Vereinfachung der Buchführung
- Keine monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen
- Geringerer Verwaltungsaufwand
- Wettbewerbsvorteil bei Endkunden durch Bruttopreisangebot
Nachteile:
- Kein Vorsteuerabzug → wirtschaftlicher Nachteil bei Investitionen
- Eingeschränkte Wahrnehmung bei Geschäftskunden („nicht vorsteuerabzugsfähig“)
- Pflicht zur Beobachtung der Umsatzgrenzen
- Kein Wechsel zurück zur Regelbesteuerung für fünf Jahre nach Verzicht
Gooßen, Heuermann und Partner entwickelt mit ihren Mandanten individuelle Entscheidungsgrundlagen. Dabei werden Umsatzprognosen, Kundenstruktur, geplante Investitionen und strategische Ziele einbezogen. Die Kanzlei zeigt auf, wie sich die Entscheidung langfristig auf Liquidität, Marktposition und steuerliche Belastung auswirkt.
Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung
Die Kleinunternehmerregelung ist freiwillig. Unternehmer, die die Voraussetzungen erfüllen, können trotzdem zur Regelbesteuerung optieren. Der Verzicht auf die Anwendung ist an keine Begründung gebunden, muss aber beim Finanzamt erklärt werden und bindet den Unternehmer für mindestens fünf Jahre.
Ein Wechsel in die Regelbesteuerung kann sinnvoll sein, wenn:
- hohe Investitionen mit Vorsteuerabzug anstehen
- Kunden überwiegend selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt sind
- ein professionelleres Marktbild durch Ausweis von Umsatzsteuer gewünscht wird
- künftig höhere Umsätze und Wachstum erwartet werden
Ebenso ist bei Überschreiten der Umsatzgrenzen automatisch die Regelbesteuerung anzuwenden – ohne erneute Antragstellung. In diesem Fall muss ab dem folgenden Jahr Umsatzsteuer erhoben und abgeführt werden. Rechnungsformulare und Buchführungssysteme sind entsprechend anzupassen.
Steuerberater Gooßen begleitet sowohl den Wechsel in die Regelbesteuerung als auch die Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung nach Ablauf der Bindungsfrist. Dabei wird besonders auf die rechtzeitige Mitteilung an das Finanzamt und die korrekte Umstellung der Rechnungsstellung geachtet.
Typische Anwendungsbereiche
Die Regelung kommt besonders häufig in folgenden Berufsgruppen und Unternehmensformen zur Anwendung:
- Freiberufler (z. B. Designer, Coaches, Texter)
- Kleingewerbetreibende im Einzelhandel oder Onlinehandel
- nebenberufliche Unternehmer oder Start-ups
- Dienstleister mit lokalem Kundenstamm und geringen Investitionen
Für diese Gruppen ist der Vorteil eines geringeren Verwaltungsaufwands besonders attraktiv. Auch in der Gründungsphase bietet die Regelung eine niedrigschwellige Möglichkeit, unternehmerisch tätig zu werden – ohne sofort in die volle Systematik der Umsatzsteuer eingebunden zu sein.
Gooßen, Heuermann und Partner prüft individuell, ob die Regelung zur Unternehmensstrategie passt – und ob mögliche Alternativen (z. B. Start mit Regelbesteuerung bei Investitionen) langfristig günstiger sind.
Betreuung durch die Kanzlei
Die Kanzlei begleitet Kleinunternehmer von der Gründung an – mit maßgeschneiderter steuerlicher Beratung und schlanken Buchhaltungsprozessen. Dabei werden die Einhaltung der Umsatzgrenzen regelmäßig kontrolliert, Wechseloptionen frühzeitig besprochen und alle umsatzsteuerlichen Pflichten rechtssicher erfüllt.
Rigo Gooßen ist dabei ein gefragter Ansprechpartner für Gründerinnen und Gründer, Solo-Selbstständige und kleine Gewerbebetriebe. Seine Beratung ist praxisnah, verständlich und lösungsorientiert – mit einem Blick für das Wesentliche und einem sicheren Gespür für die unternehmerische Realität.